Fassung vom 26. Oktober 1993
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Die Wählergemeinschaft führt den Namen GRÜNE LISTE GUNTERSBLUM, abgekürzt GLG.
(2) Der Sitz der GLG ist Guntersblum. Ihr Tätigkeitsgebiet ist die Verbandsgemeinde Guntersblum mit den angeschlossenen Orten.
(3) Das Geschäftsjahr der GLG ist das Kalenderjahr.
(4) Die GLG soll als Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen werden.
§2 Zweck
(1) Zweck der GLG ist es, ökologische und soziale Grundsätze kommunalpolitisch umzusetzen.
(2) Die GLG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der GLG dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck der GLG fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der GLG kann jede Person werden, die mit dem Zweck der GLG übereinstimmt.
(2) Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. In strittigen Fällen oder bei Ablehnung entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluß oder Tod.
Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Sie ist jeweils zum Quartalsende möglich und muß spätestens einen Monat vorher dem Vorstand zugegangen sein.
Über einen Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Antrag auf Ausschließung ist dem betroffenen Mitglied durch den Vorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Der/die Betroffene kann in der Mitgliederversammlung eine Stellungnahme abgeben.
(5) Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitglieder- versammlung festgelegt.
§4 Organe
(1) Die Organe der GLG sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordnungsgemäß geladenen und erschienen Mitgliedern.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich schriftlich unter Angabe von Datum, Ort, Uhrzeit und Tagesordnung einberufen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin zu erfolgen.
(3) Anträge zur Änderung und Ergänzung der Tagesordnung können bis zu Beginn der Mitglieder-versammlung schriftlich oder mündlich durch die Mitglieder gestellt werden.
(4) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Vorstandsmitglied vorzeitig ausgeschieden ist oder wenn 10 % der Mitglieder die Einberufung beantragen.
(5) Die außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens sechs Wochen nach Eintreten eines der in § 5, Abs. 4 genannten Gründe festgesetzt werden.
§6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Beschlußfassung über den Zweck und die Ziele der Arbeit der GLG sowie deren Umsetzung.
Dies sind insbesondere: Programmerstellung, Wahlkampfaktionen, Koalitions- und Kooperationsverein-barungen, Verwendung von Finanzmitteln, Satzungsänderungen, Änderung und Ergänzung der Tages-ordnung zur Mitgliederversammlung, Rechenschaftsbericht (Entlastung) des Vorstandes, Ausschluß von Mitgliedern sowie die Beitragsfestsetzung.
(2) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren.
(3) Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen für die Kommunalwahlen.
Die Wahl der Kandidaten/Kandidatinnen ist geheim und erfolgt in getrennten Wahlgängen.
Dabei wird über jeden Listenplatz einzeln abgestimmt. Wird für einen Listenplatz nur eine Kandidat/eine Kandidatin vorgeschlagen, so kann mit j a, n e i n oder Enthaltung abgestimmt werden. Der Kandidat/die Kandidatin ist dann gewählt, wenn er/sie mehr als 50 % Ja-stimmen auf sich vereinigt.
Werden für einen Listenplatz mehrere Kandidaten/Kandidatinnen vorgeschlagen, erfolgt die Stimmabgabe durch Namensangabe des Kandidaten/der Kandidatin auf dem Stimmzettel.
Für die Wahl des Kandidaten/der Kandidatin ist in jedem Fall eine absolute Mehrheit erforderlich.
Erlangt ein Kandidat/eine Kandidatin im ersten Wahlgang nicht die erforderliche 50 % Mehrheit, ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Erreicht er/sie auch im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit, so ist im dritten Wahlgang der Kandidat/die Kandidatin gewählt, der die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Liegt nach dem dritten Wahlgang Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
§7 Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung
(1) Die Mtgliederversammlung der GLG ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens 10 % ihrer Mitglieder, jedoch nicht weniger als 5 Personen, erschienen sind.
(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Eine 2/3 Mehrheit ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung die Ausschließung eines Mitglieds oder eine Satzungsänderung ist. Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 4/5 der Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Zweckänderungen oder die Auflösung des Vereins müssen schriftlich in der Einladung angekündigt werden.
(3) Über die in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse und diesen zugrundeliegenden Anträgen sind Niederschriften zu führen, die vom Protokollführer/von der Protokollführerin, der/die zu Beginn der Mitgliederversammlung gewählt wird, zu unterzeichnen sind.
§8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern und dem Kassierer/der Kassiererin. Er führt die Geschäfte der GLG ehrenamtlich. Der Vorstand ist um nicht geschäftsführende Beisitzer/Beisitzerinnen erweiterbar.
(2) Er wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Wahl des neuen Vorstandes.
(3) Die Vorstandswahlen sind geheim und erfolgen in getrennten Wahlgängen.
Dabei wird über jedes Varstandsmitglied und den Kassierer/die Kassiererin einzeln abgestimmt.
Wird pro Wahlgang nur ein Kandidat/eine Kandidatin vorgeschlagen, so kann mit J a , N e i n oder Enthaltung abgestimmt werden. Der Kandidat/die Kandidatin ist dann gewählt, wenn er/sie die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt.
Werden pro Wahlgang mehrere Kandidaten/Kandidatinnen vorgeschlagen, erfolgt die Stimmabgabe durch Namensangabe des Kandidaten/der Kandidatin auf dem Stimmzettel. Gewählt ist der Kandidat/die Kandidatin, der/die die relative Mehrheit der Stimmen erhält.
Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Liegt auch nach dem zweiten Wahlgang Stimmengleichheit vor, entscheidet das Los.
(4) Der geschäftsführende Vorstand vertritt die GLG verantwortlich nach innen und nach außen. Er stellt den Vorstand im Sinne des § 26 BGB dar. Jedes geschäftsführende Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Vertretung der Interessen der GLG gegenüber anderen Parteien, Verbänden, Behörden etc. in der Öffentlichkeit.
(5) Der Kassierer/die Kassiererin verwaltet die Finanzmittel und ist zeichnungsberechtigt für das Konto der GLG. Zusätzlich soll noch ein weiteres Vorstandsmitglied für das Konto zeichnungsberechtigt sein.
(6) Der Kassierer/die Kassiererin hat einmal jährlich bei der ordentlichen Mitgliederversammlung einen Kassenbericht abzugeben. Die Kassenführung wird einmal jährlich von zwei in der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern/Kassenprüferinnen bestätigt.
(7) Gewählte Vorstandsmitglieder können jederzeit auf Mitgliederversammlungen dadurch abgewählt werden, daß an ihre Stelle ein neues Mitglied in den Vorstand gewählt wird. Die beabsichtigte Abwahl muß jedoch vor der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.
Die Abwahl erfordert die einfache Stimmenmehrheit der Mitgliederversammlung.
(8) Sitzungen des Vorstandes sind für jedes Mitglied offen.
§9 Arbeitskreise
Die Mitglieder der GLG können Arbeitskreise zu Themenkomplexen bilden. Die Arbeitskreise sind jedem Mitglied offen und berichten auf Mitgliederversammlungen über ihre Arbeit.
Arbeitskreise sind auch für Nichtmitglieder zugänglich.
§10 Haftungsklausel
Die GLG haftet nur mit dem Vermögen des Vereins. Somit sind die Vorstandsmitglieder nicht persönlich haftbar.
§11 Auflösung
§11 Auflösung
Wird die Auflösung der GLG mit der entsprechenden 4/5 Mehrheit der Mtgliederversammlung beschlossen oder wird der GLG die Rechtsfähigket entzogen, hat der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Vorstand die Liquidation des Vereinsvermögens vorzunehmen und einer gemeinnützigen Einrichtung zuzuführen.
Die Mitgliederversammlung kann die Einsetzung anderer Liquidatoren mit einfacher Stimmenmehrheit beschließen.
Guntersblum, den 26. Oktober 1993
Eingetragen ins Vereinsregister: Amtsgericht Mainz, 5. Januar 1994, 14 VR 2859